Satzung  Holzkirchen hilft e.V.

(Fassung vom 16. 11. 2017)

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Holzkirchen hilft". Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namens­zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in 83607 Holzkirchen.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

§ 3  Vereinstätigkeit und Mittelverwendung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verteilung von Geld und Sachmitteln an Hilfsbedürftige. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Abweichend dazu können an Vorstandsmitglieder angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Die Entscheidung über derartige Zahlungen trifft die Mitgliederversammlung.

§ 4  Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5  Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der Erlaubnis der Eltern. 

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6  Austritt von Mitgliedern

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich, wenn die Austrittserklärung bis spätestens 1. Dezember dem Schriftführer schriftlich zugegangen ist.

§ 7  Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Ausschluß vom Vorstand zu hören und hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 8  Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 9  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10  Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie sind einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 

Der Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern. 

Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds im Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 11  Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht der Vereinsvorsitzenden ist in der Weise beschränkt, daß sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,- DM verpflichtet sind, die Zustimmung des Vorstands einzuholen.

§ 12  Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Verantwortung für die Umsetzung des Vereinszwecks i. S. der §§ 2 ff., die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Buchführung und Erstellung des Jahresberichts und die Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 13  Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. 

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 14  Ehrenmitgliedschaft

Natürliche und juristische Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können mit der Würde eines Ehrenmitgliedes bedacht werden.

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

Die Ehrenmitgliedschaft ist eine Auszeichnung. Mit ihr sind weder Pflichten noch Sonderrechte verbunden.

Die Auszeichnung gilt zeitlich unbegrenzt. Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die Aberkennung der Auszeichnung beschließen.

§15  Ehrenpräsidentschaft

Ehemalige Mitglieder des Vorstands, die sich durch ihren uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise Verdienste erworben haben, können mit der Würde eines Ehrenpräsidenten bedacht werden.

Über die Ernennung einer Ehrenpräsidentin / eines Ehrenpräsidenten entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von vier Fünfteln.

Die Ehrenpräsidentschaft ist eine Auszeichnung. Sie berechtigt, ohne Stimmrecht beratend an Vorstandssitzungen teilzunehmen. 

Eine Ehrenpräsidentin / ein Ehrenpräsident kann in Abstimmung mit der Vorstandschaft für den Verein repräsentativ tätig werden.

Die Auszeichnung gilt zeitlich unbegrenzt. Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand mit einer Mehrheit von vier Fünfteln die Aberkennung der Auszeichnung beschließen.

§ 16  Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, die Wahl der Rechnungsprüfer, die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung und weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

§ 17  Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung), binnen drei Monaten nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands mit Ausnahme der Beisitzer und auf Antrag der Mitglieder, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch Anzeige in der regionalen Tagespresse unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Einladung muß auf etwaige Neuwahlen, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins hinweisen.

Die vollständige Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung aufgelegt. Anträge sind bis sieben Tage  vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich einzureichen.

§ 18  Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Jedes natürliche Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und jede juristische Person hat eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der § 2 dieser Satzung (Vereinszweck) kann nicht geändert werden.

§ 19  Protokollierung der Mitgliederversammlung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 20  Buchführung und Kassenprüfung

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Es werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder dürfen keine Kassenprüfer sein. 

Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit der Kassengeschäfte des Vereins, nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 21  Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Holzkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur  eine Änderung der Rechtsform oder die Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. 

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder und bei der Abstimmung eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten. 

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Bei der Abstimmung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

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